Da diese freimütig selber einräume, dass nicht der Kläger, sondern ihr jetziger Ehemann der Vater ihrer Tochter sei, habe sie eigentlich ein vitales Interesse daran, dass die vorliegende Klage gutgeheissen werde. Ihrer Aussage, der Kläger habe sie wegen der Vaterschaft vermutlich im Jahre 2004 oder 2005, als die Tochter etwa vier oder fünf Jahre alt war, angerufen, komme deshalb erhöhte Glaubhaftigkeit zu. Mit dieser Aussage musste sie nämlich damit rechnen, dass die Klage scheitert, was aufgrund der familiären Situation nicht in ihrem Interesse sein könne. 1.2 Die Begründung der Berufung im so genannten Berufungsschreiben ist mager.