Hätte er nur minimale Anstrengungen, beispielsweise eine Nachfrage bei seiner Einwohnergemeinde, unternommen, hätte er zweifelsfrei in diesem Zeitpunkt erfahren, dass er der Vater der Zweitbeklagten sei. Da die wiederhergestellte relative Frist von einem Jahr somit 2008 zu laufen und spätestens bis 31. Dezember 2009 gedauert habe, sei die vorliegende Klage aus dem Jahr 2016 verspätet eingereicht worden. Nichts anderes ergebe sich aus den Aussagen der Kindsmutter. Da diese freimütig selber einräume, dass nicht der Kläger, sondern ihr jetziger Ehemann der Vater ihrer Tochter sei, habe sie eigentlich ein vitales Interesse daran, dass die vorliegende Klage gutgeheissen werde.