Unbeachtlich sei, dass er erst im Jahr 2015 «offiziell» über seine Vaterschaft informiert worden sei. Die Bemerkung auf dem Zivilstandsamt habe nämlich gereicht, um ihn dazu zu bringen, der Kindsmutter eine SMS seine Vaterschaft betreffend zu senden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er es danach dabei habe bewenden lassen. Hätte er nur minimale Anstrengungen, beispielsweise eine Nachfrage bei seiner Einwohnergemeinde, unternommen, hätte er zweifelsfrei in diesem Zeitpunkt erfahren, dass er der Vater der Zweitbeklagten sei.