ZGB aus wichtigen Gründen zugelassen werden könne. Ein wichtiger Grund zur verspäteten Klageeinreichung sei unter anderem gegeben, wenn der Kläger zuvor keine zureichende Veranlassung zu Zweifeln an der Abstammung des Kindes und zur Anhebung der Vaterschaftsklage gehabt habe. Gemäss der Aussage des Klägers in der Verhandlung vom 11. Juli 2016 sei ihm spätestens im Jahr 2008, als er seine Tochter [...] beim Zivilstandsamt [...] habe anmelden wollen, indirekt mitgeteilt worden, er sei Vater eines weiteren Kindes, indem ihm zur Geburt der zweiten Tochter gratuliert worden sei. Unbeachtlich sei, dass er erst im Jahr 2015 «offiziell» über seine Vaterschaft informiert worden sei.