II. 1.1 Der Vorderrichter erwog zusammengefasst und im Wesentlichen, das Kind C.___ sei während der Ehe des Klägers mit der Kindsmutter geboren, womit die gesetzliche Vermutung gemäss Art. 255 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) zur Anwendung komme, wonach der Ehemann der Kindsvater sei. Gemäss Art. 256 ZGB könne der Ehemann die Vermutung der Vaterschaft vor Gericht anfechten. Zufolge Ablaufs sowohl der relativen einjährigen als auch der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist sei vorliegend zu prüfen, ob die Anfechtungsklage gemäss Art. 256c ZGB aus wichtigen Gründen zugelassen werden könne.