Sinngemäss verlangt er, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Aberkennungsklage gutzuheissen. B.___ und C.___ nahmen die Gelegenheit zur Einreichung einer Berufungsantwort nicht wahr. 4. Da erstinstanzliche Entscheide in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten mit Berufung anfechtbar sind (Art. 308 Schweizerische Zivilprozessordnung; ZPO, SR 272), ist die Eingabe des Klägers als Berufung entgegen zu nehmen. Über die Berufung kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.