Der Kläger erhob beim Obergericht des Kantons Solothurn innert der Rechtsmittelfrist «Einspruch». Der Präsident der Zivilkammer wies ihn mit Verfügung vom 8. August 2016 darauf hin, dass seine Eingabe den Anforderungen an eine Berufungsschrift voraussichtlich nicht genüge. Es bestehe die Möglichkeit, innert der noch bis 14. September 2016 laufenden Rechtsmittelfrist die Rechtsschrift zu verbessern oder zu vervollständigen. Am 2. September 2016 reichte der Kläger eine weitere Eingabe mit dem Titel «Berufungsschreiben Vaterschaftsaberkennung» ein. Sinngemäss verlangt er, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Aberkennungsklage gutzuheissen.