I. 1. A.___ und B.___ heirateten am [...] 1998. Am [...] 2000 wurde C.___ geboren. Die Ehe von A.___ und B.___ wurde mit Urteil vom [...] 2001 geschieden. Im Scheidungsurteil wurde festgestellt, dass die Ehe kinderlos geblieben sei. 2. Am 3. Mai 2016 (Postaufgabe) reichte A.___ beim Richteramt Thal-Gäu eine Klage betreffend Aberkennung der Vaterschaft ein. Mit Urteil vom 11. Juli 2016 wies der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu die Klage sowie das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die Gerichtskosten von CHF 1‘000.00 auferlegte er dem Kläger. 3. Der Kläger erhob beim Obergericht des Kantons Solothurn innert der Rechtsmittelfrist «Einspruch».