{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-61_2016-12-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133151&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=34&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ce97c632be158daa1c9053181023df42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 20.12.2016 ZKBER.2016.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aberkennung Vaterschaft"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:00", "Checksum": "7773925ffb19c0acb04cc87bd226d845", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 20.12.2016 ZKBER.2016.61\nRegeste:\nAberkennung Vaterschaft\n\n\n3.1 Nach Ablauf der Fristen gemäss Art. 256c Abs. 1 ZGB wird wie erwähnt eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird (Art. 256c Abs. 3 ZGB). Der wichtige Grund für die verspätete Klageeinreichung kann sowohl objektiver wie auch subjektiver Natur sein. Als objektive Hindernisse können etwa in Frage kommen schwere Krankheit, Freiheitsentziehung, vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder Unterbruch der Kommunikationsmittel wie Postverbindungen. Als subjektive Hindernisse können etwa in Betracht fallen die Hoffnung auf den Fortbestand der Ehe, die fehlende Veranlassung zu Zweifeln an der Vaterschaft, die falsche Rechtsauskunft einer sachkundigen Stelle oder psychologische Hindernisse bei der Bildung des Klageentschlusses. Ob ein wichtiger Grund gegeben ist, hat das Gericht gemäss Art. 4 ZGB unter Würdigung der einschlägigen Umstände nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 5A_240/2011 vom 6. Juli 2011, E. 6.2.1).\n3.2 Der Amtsgerichtspräsident ging davon aus, der Kläger habe im Jahr 2008 davon Kenntnis erhalten, dass er nicht der Vater sei. Dies ergebe sich einerseits aus dessen Aussage, dass ihm anlässlich der Meldung der Geburt seiner Tochter auf dem Zivilstandsamt zur zweiten Tochter gratuliert worden sei und er anschliessend der Erstbeklagten eine SMS geschickt habe. Anderseits habe auch die Erstbeklagte und Kindsmutter gesagt, er habe sie vor längerer Zeit wegen des Kindes angerufen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er es danach dabei habe bewenden lassen. Hätte er nur minimale Anstrengungen, beispielsweise eine Nachfrage bei seiner Einwohnergemeinde, unternommen, hätte er zweifelsfrei in diesem Zeitpunkt erfahren, dass er der Vater der Zweitbeklagten sei. Da die wiederhergestellte relative Frist von einem Jahr somit 2008 zu laufen und spätestens bis 31. Dezember 2009 gedauert habe, sei die vorliegende Klage aus dem Jahr 2016 verspätet eingereicht worden.\nDer Amtsgerichtspräsident setzt damit die Hürde für die Bestimmung des Zeitpunkts, ab welchem der Kläger genügend Anhaltspunkte hätte haben sollen, um eine Anfechtungsklage einzureichen, zu hoch an. In subjektiver Hinsicht ist nämlich zu beachten, dass der Kläger mit dem Scheidungsurteil immerhin über ein Gerichtsurteil verfügte, das ihm bescheinigt, dass die Ehe kinderlos geblieben sei. Was in dieser Hinsicht schief gelaufen ist, kann heute nicht mehr eruiert werden. So oder so kann das Versehen im Urteil jedenfalls nicht dem Kläger angelastet werden. Seine Behauptung bei der Vorinstanz, er wisse erst seit 2015 offiziell, dass er eine Tochter habe, ist plausibel. Es ist nachvollziehbar, dass er die Sache mit der Vaterschaft erst ab diesem Zeitpunkt ernst nahm. Am 14. Dezember 2015 hatte die Gemeinde [...] nämlich nach dem Zuzug der Kindsmutter für diese beim Richteramt Thal-Gäu ein Verfahren auf Ergänzung des Scheidungsurteils, konkret eine nachträgliche Regelung des Sorgerechts, eingeleitet. Mit Zustellung der entsprechenden Eingabe an den Kläger am 21. Januar 2016 (Datum der entsprechenden Verfügung) wurde ihm damit zum ersten Mal von derselben Stelle, die seine Ehe als kinderlos bezeichnet hatte, zumindest indirekt mitgeteilt, dass dem offenbar doch nicht so sei. Kurz darauf gelangte er am 16. Februar 2016 mit einer «Vaterschafts-Aberkennungsklage» an das Richteramt Thal-Gäu. Nachdem das entsprechende Verfahren, weil er nicht zur Verhandlung erschienen war, mit Verfügung vom 23. März 2016 abgeschrieben werden musste, reichte er aber bereits am 3. Mai 2016 erneut die vorliegende Klage ein.\nEs ist aus diesen Gründen nachvollziehbar, dass dem Kläger erst mit der Mitteilung, dass das Sorgerecht noch geregelt werden müsse, so richtig bewusst wurde, dass er wegen der Vaterschaft gerichtlich aktiv zu werden hat. Bezeichnend dafür ist auch die Begründung seiner Eingabe vom 16. Februar 2016: «Ich verstehe den Irrtum des Gerichts Thal/Gäu nicht, die unsere Ehe einerseits als kinderlos in die Akten aufgenommen und bestätigt hat, und jetzt im Jahre 2016 plötzlich mir die Vaterschaft und das Sorgerecht aufhalsen will, obwohl ich noch nicht einmal von der Existenz des Kindes gewusst habe, geschweige denn seitens der Einwohnerkontrolle [...] über die Geburt des Kindes informiert worden wäre». Kurz nach Kenntnis des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens auf Ergänzung des Scheidungsurteils hat der Berufungskläger die Vaterschaft beim Richteramt Thal-Gäu angefochten. Zu beachten ist auch, dass bei einer erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft des Klägers die Herstellung des Kindsverhältnisses zum vorliegend in Frage kommenden leiblichen Vater mit keinen Schwierigkeiten verbunden sein wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_240/2011 vom 6. Juli 2011, E. 7.2). Die Kindsmutter hatte klipp und klar nicht nur bestätigt, dass der Kläger nicht der Vater der Tochter ist, sondern dass sie auch wisse, wer der Vater sei: «Es ist mein jetziger Ehemann» (AS 16). Im Gegensatz zum Amtsgerichtspräsidenten ist deshalb davon auszugehen, dass die Verspätung der Anfechtung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird. Er hätte die Klage folglich gutheissen müssen.\n3.3 Die Berufung ist aus diesen Gründen gutzuheissen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und es ist festzustellen, dass A.___ nicht der Vater der am 19. Juni 2000 geborenen C.___ ist.\n4. Die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sind in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen. Das vorliegende Verfahren hat seinen Ursprung im Scheidungsurteil vom 9. Mai 2001, in welchem zu Unrecht festgestellt wurde, dass die Ehe kinderlos geblieben sei. Dieser Fehler führte letztlich zum vorliegenden Verfahren, was es rechtfertigt, die Gerichtskosten dem Kanton zu auferlegen. Parteientschädigungen wurden keine verlangt.\nDemnach wird erkannt:"}