{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-61_2016-12-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133151&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=34&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ce97c632be158daa1c9053181023df42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 20.12.2016 ZKBER.2016.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aberkennung Vaterschaft"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:00", "Checksum": "7773925ffb19c0acb04cc87bd226d845", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 20.12.2016 ZKBER.2016.61\nRegeste:\nAberkennung Vaterschaft\n\nII.\n1.1 Der Vorderrichter erwog zusammengefasst und im Wesentlichen, das Kind C.___ sei während der Ehe des Klägers mit der Kindsmutter geboren, womit die gesetzliche Vermutung gemäss Art. 255 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) zur Anwendung komme, wonach der Ehemann der Kindsvater sei. Gemäss Art. 256 ZGB könne der Ehemann die Vermutung der Vaterschaft vor Gericht anfechten. Zufolge Ablaufs sowohl der relativen einjährigen als auch der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist sei vorliegend zu prüfen, ob die Anfechtungsklage gemäss Art. 256c ZGB aus wichtigen Gründen zugelassen werden könne. Ein wichtiger Grund zur verspäteten Klageeinreichung sei unter anderem gegeben, wenn der Kläger zuvor keine zureichende Veranlassung zu Zweifeln an der Abstammung des Kindes und zur Anhebung der Vaterschaftsklage gehabt habe.\nGemäss der Aussage des Klägers in der Verhandlung vom 11. Juli 2016 sei ihm spätestens im Jahr 2008, als er seine Tochter [...] beim Zivilstandsamt [...] habe anmelden wollen, indirekt mitgeteilt worden, er sei Vater eines weiteren Kindes, indem ihm zur Geburt der zweiten Tochter gratuliert worden sei. Unbeachtlich sei, dass er erst im Jahr 2015 «offiziell» über seine Vaterschaft informiert worden sei. Die Bemerkung auf dem Zivilstandsamt habe nämlich gereicht, um ihn dazu zu bringen, der Kindsmutter eine SMS seine Vaterschaft betreffend zu senden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er es danach dabei habe bewenden lassen. Hätte er nur minimale Anstrengungen, beispielsweise eine Nachfrage bei seiner Einwohnergemeinde, unternommen, hätte er zweifelsfrei in diesem Zeitpunkt erfahren, dass er der Vater der Zweitbeklagten sei. Da die wiederhergestellte relative Frist von einem Jahr somit 2008 zu laufen und spätestens bis 31. Dezember 2009 gedauert habe, sei die vorliegende Klage aus dem Jahr 2016 verspätet eingereicht worden. Nichts anderes ergebe sich aus den Aussagen der Kindsmutter. Da diese freimütig selber einräume, dass nicht der Kläger, sondern ihr jetziger Ehemann der Vater ihrer Tochter sei, habe sie eigentlich ein vitales Interesse daran, dass die vorliegende Klage gutgeheissen werde. Ihrer Aussage, der Kläger habe sie wegen der Vaterschaft vermutlich im Jahre 2004 oder 2005, als die Tochter etwa vier oder fünf Jahre alt war, angerufen, komme deshalb erhöhte Glaubhaftigkeit zu. Mit dieser Aussage musste sie nämlich damit rechnen, dass die Klage scheitert, was aufgrund der familiären Situation nicht in ihrem Interesse sein könne.\n1.2 Die Begründung der Berufung im so genannten Berufungsschreiben ist mager. Immerhin geht daraus hervor, dass der Kläger die Feststellung des Amtsgerichtspräsidenten beanstandet, wonach er spätestens im Jahre 2008 von seiner Vaterschaft Kenntnis erhalten habe. Ausdrücklich bemerkt er, keinen Hinweis vom damaligen Amt für Geburtenkontrolle in [...] erhalten zu haben. Er spricht in diesem Zusammenhang auch von einem Witz des damaligen Beamten. Implizit rügt er damit auch, der Vorderrichter sei zu Unrecht davon ausgegangen, die verspätete Anfechtung könne nicht mit wichtigen Gründen entschuldigt werden. Der Berufungskläger stützt seine Berufung damit auf die Rügen der unrichtigen Rechtsanwendung und der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts und somit auf die beiden zulässigen Berufungsgründe (Art. 310 ZPO). Auf die ansonsten fristgerecht erhobene Berufung kann deshalb eingetreten werden. Im Hinblick auf das Urteil sind gemäss Art. 296 ZPO der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz zu beachten. Das heisst, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet.\n2.1 Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater (Art. 255 Abs. 1 ZGB). Diese Vermutung kann er beim Gericht anfechten (Art. 256 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Gemäss Art. 256c Abs. 1 ZGB hat er die Anfechtungsklage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt. Es handelt sich um Verwirkungsfristen (BGE 132 III 1 E. 2). Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird (Art. 256c Abs. 3 ZGB).\n2.2 Unbestritten ist vorliegend, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt der Zeugung der Berufungsbeklagten mit deren Mutter verheiratet war und damit als Vater des am [...] 2000 geborenen Kindes gilt. Der Kläger führte im Rahmen der Parteibefragung beim Vorderrichter aus, er habe im Zeitpunkt der Scheidung nicht gewusst, dass es ein Kind gebe. Er habe bereits seit etwa 1998 nicht mehr mit der Kindsmutter zusammengelebt. Er wisse seit 2015 offiziell, dass er eine Tochter habe. Die Gemeindepräsidentin von [...] habe ihn angerufen. Vorher sei er amtlich nicht informiert worden (AS 14 f.). Die Erstbeklagte, das heisst die Kindsmutter, führte beim Vorderrichter aus, bei der Geburt seien sie noch verheiratet gewesen. Sie habe dem Kläger wahrscheinlich nichts von der Tochter gesagt. Es sei richtig, dass der Kläger nicht der Vater der Tochter sei. Vater sei ihr jetziger Ehemann, den sie 2009 geheiratet habe (AS 16 f.).\nEs steht fest, dass der Berufungskläger mit der Klageeinleitung am 3. Mai 2016, weder die einjährige noch die fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 256c Abs. 1 ZGB eingehalten hat. Zu prüfen ist deshalb, ob gemäss Art. 256c Abs. 3 ZGB ein wichtiger Grund die Verspätung entschuldigt, somit eine Wiederherstellung der Fristen möglich ist."}