{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-61_2016-12-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133151&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=34&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ce97c632be158daa1c9053181023df42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.61"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 20.12.2016 ZKBER.2016.61"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aberkennung Vaterschaft"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:45:00", "Checksum": "7773925ffb19c0acb04cc87bd226d845", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 20.12.2016 ZKBER.2016.61\nRegeste:\nAberkennung Vaterschaft\n\n|\nUrteil vom 20. Dezember 2016\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichterin Jeger\nGerichtsschreiberin Kofmel\nIn Sachen\nA.___,\nBerufungskläger\ngegen\n1. B.___,\n2. C.___, vertreten durch D.___,\nBerufungsbeklagte\nbetreffend Aberkennung Vaterschaft\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. A.___ und B.___ heirateten am [...] 1998. Am [...] 2000 wurde C.___ geboren. Die Ehe von A.___ und B.___ wurde mit Urteil vom [...] 2001 geschieden. Im Scheidungsurteil wurde festgestellt, dass die Ehe kinderlos geblieben sei.\n2. Am 3. Mai 2016 (Postaufgabe) reichte A.___ beim Richteramt Thal-Gäu eine Klage betreffend Aberkennung der Vaterschaft ein. Mit Urteil vom 11. Juli 2016 wies der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu die Klage sowie das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die Gerichtskosten von CHF 1‘000.00 auferlegte er dem Kläger.\n3. Der Kläger erhob beim Obergericht des Kantons Solothurn innert der Rechtsmittelfrist «Einspruch». Der Präsident der Zivilkammer wies ihn mit Verfügung vom 8. August 2016 darauf hin, dass seine Eingabe den Anforderungen an eine Berufungsschrift voraussichtlich nicht genüge. Es bestehe die Möglichkeit, innert der noch bis 14. September 2016 laufenden Rechtsmittelfrist die Rechtsschrift zu verbessern oder zu vervollständigen. Am 2. September 2016 reichte der Kläger eine weitere Eingabe mit dem Titel «Berufungsschreiben Vaterschaftsaberkennung» ein. Sinngemäss verlangt er, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Aberkennungsklage gutzuheissen. B.___ und C.___ nahmen die Gelegenheit zur Einreichung einer Berufungsantwort nicht wahr.\n4. Da erstinstanzliche Entscheide in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten mit Berufung anfechtbar sind (Art. 308 Schweizerische Zivilprozessordnung; ZPO, SR 272), ist die Eingabe des Klägers als Berufung entgegen zu nehmen. Über die Berufung kann ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}