Die Berufung muss aus diesen Gründen abgewiesen werden. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 sind dem Ausgang entsprechend der Ehefrau und Berufungsklägerin zu auferlegen. Weiter hat sie den Ehemann für dessen Bemühungen im obergerichtlichen Verfahren zu entschädigen. Der von seinem Anwalt geltend gemachte Betrag von CHF 1‘441.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘441.25 zu bezahlen.