Der vom Amtsgerichtsstatthalter festgestellte gebührende Unterhalt der Ehefrau beträgt CHF 7‘071.00. Wenn man die Differenz bei den anrechenbaren Wohnkosten berücksichtigt (CHF 1‘225.00 statt CHF 1‘800.00 = CHF 575) und man es bei der Verdoppelung des Grundbetrages ohne Überschussanteil belässt, so entspricht dieser Betrag ziemlich genau der Berechnung der Berufungsklägerin selber (CHF 9‘476.00 – CHF 575.00 – CHF 1‘890.00 = CHF 7‘011.00). Nach Abzug der eigenen Einkünfte von total CHF 2‘508.00 (Erwerbseinkommen CHF 1‘250.00, Nettomietertrag CHF 1‘258.00) verbleibt ein Unterhaltsanspruch von gerundet CHF 4‘570.00. Die Berufung muss aus diesen Gründen abgewiesen werden.