Der Vorderrichter durfte sich bei der Ermittlung des Nettomietertrages ohne weiteres auf die von der Ehefrau eingereichte Liegenschaftsabrechnung zur Steuererklärung 2014 abstützen. Dass das verspätet eingereichte Liegenschaftsblatt zur Steuererklärung 2013 nicht berücksichtigt werden kann, wurde bereits dargelegt (Erw. 1 hievor). Das Liegenschaftsblatt zur Steuererklärung 2015 lag der Vorinstanz nicht vor und wurde auch im Berufungsverfahren nicht eingereicht. Es bleibt damit bei einem massgebenden Nettomietertrag von CHF 1‘258.00 pro Monat. 5. Der vom Amtsgerichtsstatthalter festgestellte gebührende Unterhalt der Ehefrau beträgt CHF 7‘071.00.