Nachdem die Berufungsklägerin die tatsächlichen Eigentümerkosten ebenfalls auf CHF 1‘225.00 beziffert, ist die vorinstanzliche Berechnung auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 4. Im Zusammenhang mit den ihr angerechneten Einkünften bringt die Ehefrau vor, der Amtsgerichtsstatthalter habe ihr aus der Vermietung ihrer Liegenschaft einen zu hohen Nettomietertrag angerechnet. Auch dieser Vorwurf erfolgt zu Unrecht. Der Vorderrichter durfte sich bei der Ermittlung des Nettomietertrages ohne weiteres auf die von der Ehefrau eingereichte Liegenschaftsabrechnung zur Steuererklärung 2014 abstützen.