Die Berücksichtigung eines nicht dem effektiven Aufwand entsprechenden marktüblichen Mietzinses fällt deshalb ausser Betracht, zumal dieser auch Amortisationszahlungen, die vermögensbildend wirken, beinhaltet. Die in einer anderen Berechnung enthaltenen Wohnkosten des Ehemannes spielen bei der Ermittlung des auf dem Bedarf der Ehefrau allein basierenden Unterhaltsbeitrags keine Rolle. Nachdem die Berufungsklägerin die tatsächlichen Eigentümerkosten ebenfalls auf CHF 1‘225.00 beziffert, ist die vorinstanzliche Berechnung auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.