Die Rüge der Berufungsklägerin ist deshalb unbegründet. 3.1 Weiter beanstandet die Berufungsklägerin, dass der Amtsgerichtsstatthalter bei der Ermittlung ihres Bedarfs auf die tatsächlichen Wohnkosten von CHF 1‘225.00 abstellte, die dank der aktuell günstigen Hypothekarzinsen tief ausfielen. Im Gegenzug sei auf Seiten des Berufungsbeklagten ein pauschaler Betrag von CHF 1‘700.00 berücksichtigt worden. Die Liegenschaft stehe im Miteigentum der Parteien und einer weiteren Person. Die in der Berechnungstabelle zur Trennungsvereinbarung zugrunde gelegten Wohnkosten von CHF 1‘800.00 würden in etwa einem marktüblichen Mietzins entsprechen.