Da die beiden Kinder der Parteien damals wirtschaftlich noch nicht selbständig waren, nahm er an, dass der dabei resultierende Überschuss während des Zusammenlebens verhältnismässig auch diesen zugute kam. Die Zuweisung des Überschusses nach Köpfen, wobei die Kinder bloss zur Hälfte in Rechnung gestellt werden (d.h. je ein Sechstel an die Kinder und je ein Drittel an die Parteien) ist deshalb folgerichtig und führt zu einem Ergebnis, das unter dem Strich in keiner Weise zu beanstanden ist: Der der Ehefrau zusätzlich zugewiesene Betrag von CHF 1‘260.00 entspricht nämlich in etwa dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag.