Genau genommen ermittelte der Amtsgerichtspräsident mit seiner Berechnung ausgehend von der Bedarfsrechnung der Parteien für die Trennungszeit den Betrag, der ihnen während des Zusammenlebens über den Bedarf hinaus zur Verfügung stand. Da die beiden Kinder der Parteien damals wirtschaftlich noch nicht selbständig waren, nahm er an, dass der dabei resultierende Überschuss während des Zusammenlebens verhältnismässig auch diesen zugute kam.