Die Begründung des vorinstanzlichen Urteils ist zwar auf den ersten Blick ebenfalls nicht ganz widerspruchsfrei. Da der Amtsgerichtsstatthalter die Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach der einstufig-konkreten Methode vornimmt, besteht grundsätzlich kein Anlass, einen wie auch immer errechneten Überschussanteil zuzuweisen. Genau genommen ermittelte der Amtsgerichtspräsident mit seiner Berechnung ausgehend von der Bedarfsrechnung der Parteien für die Trennungszeit den Betrag, der ihnen während des Zusammenlebens über den Bedarf hinaus zur Verfügung stand.