Angesichts des von der Vorinstanz ermittelten Überschusses erscheine auch offensichtlich, dass die Parteien eine Sparquote erzielten. Es sei deshalb der erweiterte Bedarf der Unterhaltsgläubigerin zu ermitteln. Hierzu erfolge zwecks Berücksichtigung des aufgrund der höheren Einkommen auch höheren Lebensstandards eine Erhöhung des Grundbetrages. Dem habe die Vorinstanz nicht Rechnung getragen und alleine auf die betreibungsrechtlichen Richtlinien zur Ermittlung des Existenzminimums bezüglich des Grundbetrages abgestellt. Um den gelebten Lebensstandard angemessen zu berücksichtigen, müsse der betreibungsrechtliche Grundbetrag verdoppelt werden.