Die Berufungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, die Berechnung des Vorderrichters sei willkürlich. Das Prinzip der Rechtsgleichheit erfordere, den nach Abzug der trennungsbedingten Mehrkosten ermittelten Überschuss je hälftig unter die Ehegatten aufzuteilen. Sie habe somit Anspruch auf einen Überschussanteil von CHF 1‘889.50. Angesichts der Einkommensverhältnisse der Parteien erscheine die Berechnung des Unterhaltsanspruchs anhand der einstufig-konkreten Berechnungsmethode im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu liegen. Angesichts des von der Vorinstanz ermittelten Überschusses erscheine auch offensichtlich, dass die Parteien eine Sparquote erzielten.