Bei der Ermittlung des gebührenden Unterhalts seien die volljährigen und zwischenzeitlich auch wirtschaftlich selbständigen Kinder nicht mehr zu berücksichtigten. Zusammen mit dem Überschussanteil ergebe sich aktuell ein gebührender Bedarf von CHF 7‘071.00. Nach Abzug des Erwerbseinkommens der Ehefrau von CHF 1‘250.00 und der Nettoeinnahmen aus der Vermietung einer Liegenschaft von CHF 1‘258.00 resultiere ein gerundeter Unterhaltsanspruch von CHF 4‘570.00. Die Berufungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, die Berechnung des Vorderrichters sei willkürlich.