Die Berechnung enthalte mit anderen Worten trennungsbedingte Mehrkosten, die zu eliminieren seien. Als solche seien die Wohnkosten des Ehemannes von CHF 1‘700.00 zu betrachten, welcher aus der ehelichen Wohnung in eine eigene Wohnung gezogen sei. Ausserdem stelle auch die Differenz zwischen den Grundbeträgen für zwei Alleinstehende von total CHF 2‘400.00 und jenem für ein zusammenlebendes Ehepaar von CHF 1‘700.00, ausmachend CHF 700.00, trennungsbedingte Mehrkosten dar. Der in der eingereichten Berechnungstabelle ermittelte Überschuss von CHF 1‘379.00 sei somit um total CHF 2‘400.00 auf CHF 3‘779.00 zu erhöhen.