Die Ehefrau hätte die Liegenschaftsabrechnung des Jahres 2013 somit ohne weiteres bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorbringen können. Die Voraussetzungen, um diese Urkunde im Berufungsverfahren nachreichen zu können, sind daher nicht erfüllt. Sie ist somit im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten. 2.1 Der Amtsgerichtsstatthalter erwog im Hinblick auf die Festsetzung des angefochtenen Unterhaltsbeitrags, angesichts der zweifellos guten finanziellen Verhältnisse erscheine die Anwendung der einstufigen Berechnungsmethode als sachgerecht. Die zweistufige Methode mit einer hälftigen Überschussbeteiligung würde zu einer Vermögensverschiebung vom Ehemann an die Ehefrau führen.