Dass sich der Amtsgerichtsstatthalter bei der Ermittlung der Nettoeinnahmen allein auf die Angaben in der Steuererklärung 2014 abstützte, hat sich die Berufungsklägerin deshalb selber zuzuschreiben. Nachdem der Vorderrichter in Ziffer 4 seiner Verfügung vom 29. Mai 2016 ausdrücklich zu einer Einigungsverhandlung, eventuell «zum Erlass vorsorglicher Massnahmen» vorgeladen hatte, kann sich die Ehefrau auch nicht darauf berufen, sie habe nicht mit einem Gesuch des Ehemannes um Erlass vorsorglicher Massnahmen rechnen müssen. Die Ehefrau hätte die Liegenschaftsabrechnung des Jahres 2013 somit ohne weiteres bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorbringen können.