Der Amtsgerichtsstatthalter ermittelte die von der Berufungsklägerin beanstandeten Nettomieteinnahmen gestützt auf die Steuererklärung des Jahres 2014 (angefochtenes Urteil, S. 8). Die Berufungsklägerin hatte dem Vorderrichter diese Steuererklärung im Hinblick auf die Einigungsverhandlung als Beilage 21 eingereicht. Die Liegenschaftsabrechnung der Steuererklärung 2013 hatte sie nicht beigebracht. Dass sich der Amtsgerichtsstatthalter bei der Ermittlung der Nettoeinnahmen allein auf die Angaben in der Steuererklärung 2014 abstützte, hat sich die Berufungsklägerin deshalb selber zuzuschreiben.