Weiter stellte sie im Sinne eines Prozessantrags ein Ausstandsgesuch. Nach Durchführung des entsprechenden Verfahrens wurde das Ausstandsbegehren mit Urteil vom 9. November 2016 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Der Ehemann stellt in der hierauf eingeholten Berufungsantwort vom 28. November 2016 den Antrag, die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Am 30. November 2016 und am 9. Dezember 2016 reichten die Parteivertreter sodann ihre Honorarnoten ein. 3. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden werden.