{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-60_2017-01-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133295&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f3f6e7c248b7fe9b2f2e660f51d0f438"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 09.01.2017 ZKBER.2016.60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:50", "Checksum": "844553fb22aa5578510685e1b28db38d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 09.01.2017 ZKBER.2016.60\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\n\n3.1 Weiter beanstandet die Berufungsklägerin, dass der Amtsgerichtsstatthalter bei der Ermittlung ihres Bedarfs auf die tatsächlichen Wohnkosten von CHF 1‘225.00 abstellte, die dank der aktuell günstigen Hypothekarzinsen tief ausfielen. Im Gegenzug sei auf Seiten des Berufungsbeklagten ein pauschaler Betrag von CHF 1‘700.00 berücksichtigt worden. Die Liegenschaft stehe im Miteigentum der Parteien und einer weiteren Person. Die in der Berechnungstabelle zur Trennungsvereinbarung zugrunde gelegten Wohnkosten von CHF 1‘800.00 würden in etwa einem marktüblichen Mietzins entsprechen. Darin seien selbstverständlich auch Amortisationskosten zugunsten der Eigentümer vorgesehen.\n3.2 Auch diese Rüge ist unbegründet. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages aufgrund der einstufig-konkreten Methode ist von den tatsächlich getätigten Ausgaben auszugehen. Die Berücksichtigung eines nicht dem effektiven Aufwand entsprechenden marktüblichen Mietzinses fällt deshalb ausser Betracht, zumal dieser auch Amortisationszahlungen, die vermögensbildend wirken, beinhaltet. Die in einer anderen Berechnung enthaltenen Wohnkosten des Ehemannes spielen bei der Ermittlung des auf dem Bedarf der Ehefrau allein basierenden Unterhaltsbeitrags keine Rolle. Nachdem die Berufungsklägerin die tatsächlichen Eigentümerkosten ebenfalls auf CHF 1‘225.00 beziffert, ist die vorinstanzliche Berechnung auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.\n4. Im Zusammenhang mit den ihr angerechneten Einkünften bringt die Ehefrau vor, der Amtsgerichtsstatthalter habe ihr aus der Vermietung ihrer Liegenschaft einen zu hohen Nettomietertrag angerechnet. Auch dieser Vorwurf erfolgt zu Unrecht. Der Vorderrichter durfte sich bei der Ermittlung des Nettomietertrages ohne weiteres auf die von der Ehefrau eingereichte Liegenschaftsabrechnung zur Steuererklärung 2014 abstützen. Dass das verspätet eingereichte Liegenschaftsblatt zur Steuererklärung 2013 nicht berücksichtigt werden kann, wurde bereits dargelegt (Erw. 1 hievor). Das Liegenschaftsblatt zur Steuererklärung 2015 lag der Vorinstanz nicht vor und wurde auch im Berufungsverfahren nicht eingereicht. Es bleibt damit bei einem massgebenden Nettomietertrag von CHF 1‘258.00 pro Monat.\n5. Der vom Amtsgerichtsstatthalter festgestellte gebührende Unterhalt der Ehefrau beträgt CHF 7‘071.00. Wenn man die Differenz bei den anrechenbaren Wohnkosten berücksichtigt (CHF 1‘225.00 statt CHF 1‘800.00 = CHF 575) und man es bei der Verdoppelung des Grundbetrages ohne Überschussanteil belässt, so entspricht dieser Betrag ziemlich genau der Berechnung der Berufungsklägerin selber (CHF 9‘476.00 – CHF 575.00 – CHF 1‘890.00 = CHF 7‘011.00). Nach Abzug der eigenen Einkünfte von total CHF 2‘508.00 (Erwerbseinkommen CHF 1‘250.00, Nettomietertrag CHF 1‘258.00) verbleibt ein Unterhaltsanspruch von gerundet CHF 4‘570.00. Die Berufung muss aus diesen Gründen abgewiesen werden.\n6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 sind dem Ausgang entsprechend der Ehefrau und Berufungsklägerin zu auferlegen. Weiter hat sie den Ehemann für dessen Bemühungen im obergerichtlichen Verfahren zu entschädigen. Der von seinem Anwalt geltend gemachte Betrag von CHF 1‘441.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.\n3. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘441.25 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFrey Schaller"}