{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-60_2017-01-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133295&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f3f6e7c248b7fe9b2f2e660f51d0f438"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 09.01.2017 ZKBER.2016.60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:50", "Checksum": "844553fb22aa5578510685e1b28db38d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 09.01.2017 ZKBER.2016.60\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\n\nDie Berufungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, die Berechnung des Vorderrichters sei willkürlich. Das Prinzip der Rechtsgleichheit erfordere, den nach Abzug der trennungsbedingten Mehrkosten ermittelten Überschuss je hälftig unter die Ehegatten aufzuteilen. Sie habe somit Anspruch auf einen Überschussanteil von CHF 1‘889.50. Angesichts der Einkommensverhältnisse der Parteien erscheine die Berechnung des Unterhaltsanspruchs anhand der einstufig-konkreten Berechnungsmethode im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu liegen. Angesichts des von der Vorinstanz ermittelten Überschusses erscheine auch offensichtlich, dass die Parteien eine Sparquote erzielten. Es sei deshalb der erweiterte Bedarf der Unterhaltsgläubigerin zu ermitteln. Hierzu erfolge zwecks Berücksichtigung des aufgrund der höheren Einkommen auch höheren Lebensstandards eine Erhöhung des Grundbetrages. Dem habe die Vorinstanz nicht Rechnung getragen und alleine auf die betreibungsrechtlichen Richtlinien zur Ermittlung des Existenzminimums bezüglich des Grundbetrages abgestellt. Um den gelebten Lebensstandard angemessen zu berücksichtigen, müsse der betreibungsrechtliche Grundbetrag verdoppelt werden.\n2.2 Die Parteien gehen mit dem Vorderrichter einig, dass der Unterhaltsbeitrag gestützt auf die so genannte einstufig-konkrete Methode zu bemessen ist. Diese Methode knüpft am Grundsatz an, dass sich der Unterhaltsanspruch an dem während des gemeinsamen Haushalts zuletzt gelebten Standard ausrichten soll. Bei der einstufig-konkreten Methode wird der Unterhaltsbeitrag auf der Basis der tatsächlich getätigten Ausgaben ermittelt. Dabei kann allerdings nicht einfach von dem Betrag ausgegangen werden, der während des gemeinsamen Haushaltes ausgegeben wurde, weil das Getrenntleben in aller Regel mit Mehrkosten verbunden ist, die durch eine regelmässig tiefere Steuerlast nicht wettgemacht werden. Steht aber von vornherein fest, dass nicht genügend Mittel vorhanden sind, um den während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebten Standard aufrecht zu erhalten, oder wird eine bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht, liefert die Methode der Existenzminimumberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung (auch zweistufige Methode genannt) zuverlässige Ergebnisse. Im Unterschied zur einstufig-konkreten Methode, wo der gebührende Unterhalt Ausgangspunkt der Berechnung ist, wird bei der zweistufigen Methode eine bestimmte Summe Geldes (das - allenfalls hypothetische - Einkommen aller Betroffenen) bedarfsgerecht auf die Ehegatten und Kinder verteilt. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass eine Vermischung der Berechnungsmethoden unzulässig ist. Auch in der Anwendung der einstufig-konkreten Methode sind indessen gewisse Pauschalisierungen unumgänglich, weil es nahezu unmöglich ist, für Ausgabepositionen wie den täglichen Bedarf die entsprechenden Zahlen nachträglich noch zu ermitteln beziehungsweise vorzulegen. Zulässig ist beispielsweise eine Vermehrfachung des betreibungsrechtlichen Grundbetrages. Vorbehalten bleibt der Nachweis eines allenfalls höheren beziehungsweise tieferen Bedarfs im konkreten Fall (Urteil des Bundesgerichts 5A_1020/2015 vom 15. November 2016 E. 5.1).\n2.3 Die Berufungsklägerin verlangt eine Verdoppelung des betreibungsrechtlichen Grundbetrags und gleichzeitig die Zuweisung der Hälfte des Überschusses. Sie vermischt damit die beiden Berechnungsmethoden, was nicht zulässig ist. Eine Überschussverteilung ist wie dargelegt nur dann vorzunehmen, wenn der Unterhaltsbeitrag ausgehend von den Existenzminima beider Parteien nach der zweistufigen Methode bemessen wird. Wird er jedoch konkret anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben ermittelt, stellt sich die Frage der Überschussverteilung gar nicht.\nDie Begründung des vorinstanzlichen Urteils ist zwar auf den ersten Blick ebenfalls nicht ganz widerspruchsfrei. Da der Amtsgerichtsstatthalter die Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach der einstufig-konkreten Methode vornimmt, besteht grundsätzlich kein Anlass, einen wie auch immer errechneten Überschussanteil zuzuweisen. Genau genommen ermittelte der Amtsgerichtspräsident mit seiner Berechnung ausgehend von der Bedarfsrechnung der Parteien für die Trennungszeit den Betrag, der ihnen während des Zusammenlebens über den Bedarf hinaus zur Verfügung stand. Da die beiden Kinder der Parteien damals wirtschaftlich noch nicht selbständig waren, nahm er an, dass der dabei resultierende Überschuss während des Zusammenlebens verhältnismässig auch diesen zugute kam. Die Zuweisung des Überschusses nach Köpfen, wobei die Kinder bloss zur Hälfte in Rechnung gestellt werden (d.h. je ein Sechstel an die Kinder und je ein Drittel an die Parteien) ist deshalb folgerichtig und führt zu einem Ergebnis, das unter dem Strich in keiner Weise zu beanstanden ist: Der der Ehefrau zusätzlich zugewiesene Betrag von CHF 1‘260.00 entspricht nämlich in etwa dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag. Damit wird der Forderung der Berufungsklägerin auf Verdoppelung des betreibungsrechtlichen Grundbetrags voll und ganz Rechnung getragen. Auch wenn die Berufungsklägerin das nicht verlangt, sei doch darauf hingewiesen, dass eine Verdreifachung oder ein noch höherer Betrag angesichts der konkreten finanziellen Verhältnisse nicht in Frage käme. Davon abgesehen beinhaltet die Bedarfsrechnung des Vorderrichters – entsprechend der einstufig-konkreten Methode – neben den Positionen, die zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehören, auch noch weitere Auslagen wie insbesondere diejenigen für die private Vorsorge, das Auto und die Putzfrau. Die Rüge der Berufungsklägerin ist deshalb unbegründet."}