{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-60_2017-01-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133295&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f3f6e7c248b7fe9b2f2e660f51d0f438"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 09.01.2017 ZKBER.2016.60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:50", "Checksum": "844553fb22aa5578510685e1b28db38d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 09.01.2017 ZKBER.2016.60\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\nII.\n1.1 Die Berufungsklägerin hat zusammen mit der Berufung neu die Liegenschaftsabrechnung der Steuererklärung 2013 eingereicht. Daraus könne entnommen werden, dass die Nettoeinnahmen aus ihrer Liegenschaft variabel und insbesondere tiefer seien als vom Vorderrichter gestützt auf die Steuererklärung 2014 angenommen. Nachdem der Berufungskläger sein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen erst anlässlich der Einigungsverhandlung gestellt und ihr somit verunmöglicht habe, noch weitere Beweismittel einzureichen, rechtfertige ihr rechtliches Gehör die Einreichung dieses zusätzlichen Beweismittels.\n1.2 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Berufungskläger namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2015 vom 24. November 2016, E. 4.1).\n1.3 Der Amtsgerichtsstatthalter ermittelte die von der Berufungsklägerin beanstandeten Nettomieteinnahmen gestützt auf die Steuererklärung des Jahres 2014 (angefochtenes Urteil, S. 8). Die Berufungsklägerin hatte dem Vorderrichter diese Steuererklärung im Hinblick auf die Einigungsverhandlung als Beilage 21 eingereicht. Die Liegenschaftsabrechnung der Steuererklärung 2013 hatte sie nicht beigebracht. Dass sich der Amtsgerichtsstatthalter bei der Ermittlung der Nettoeinnahmen allein auf die Angaben in der Steuererklärung 2014 abstützte, hat sich die Berufungsklägerin deshalb selber zuzuschreiben. Nachdem der Vorderrichter in Ziffer 4 seiner Verfügung vom 29. Mai 2016 ausdrücklich zu einer Einigungsverhandlung, eventuell «zum Erlass vorsorglicher Massnahmen» vorgeladen hatte, kann sich die Ehefrau auch nicht darauf berufen, sie habe nicht mit einem Gesuch des Ehemannes um Erlass vorsorglicher Massnahmen rechnen müssen. Die Ehefrau hätte die Liegenschaftsabrechnung des Jahres 2013 somit ohne weiteres bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorbringen können. Die Voraussetzungen, um diese Urkunde im Berufungsverfahren nachreichen zu können, sind daher nicht erfüllt. Sie ist somit im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten.\n2.1 Der Amtsgerichtsstatthalter erwog im Hinblick auf die Festsetzung des angefochtenen Unterhaltsbeitrags, angesichts der zweifellos guten finanziellen Verhältnisse erscheine die Anwendung der einstufigen Berechnungsmethode als sachgerecht. Die zweistufige Methode mit einer hälftigen Überschussbeteiligung würde zu einer Vermögensverschiebung vom Ehemann an die Ehefrau führen. Für die Ermittlung des den Unterhalt nach oben begrenzenden zuletzt gelebten Standards könne die der Trennungsvereinbarung zugrunde liegende Berechnungstabelle als Ausgangspunkt verwendet werden. Zu beachten sei indessen, dass diese Berechnung nicht den zuletzt gemeinsam, sondern den zu Beginn des Getrenntlebens von beiden Ehegatten jeweils alleine gelebten Standard wiedergebe. Die Berechnung enthalte mit anderen Worten trennungsbedingte Mehrkosten, die zu eliminieren seien. Als solche seien die Wohnkosten des Ehemannes von CHF 1‘700.00 zu betrachten, welcher aus der ehelichen Wohnung in eine eigene Wohnung gezogen sei. Ausserdem stelle auch die Differenz zwischen den Grundbeträgen für zwei Alleinstehende von total CHF 2‘400.00 und jenem für ein zusammenlebendes Ehepaar von CHF 1‘700.00, ausmachend CHF 700.00, trennungsbedingte Mehrkosten dar. Der in der eingereichten Berechnungstabelle ermittelte Überschuss von CHF 1‘379.00 sei somit um total CHF 2‘400.00 auf CHF 3‘779.00 zu erhöhen. Dieser Überschuss sei praxisgemäss so auf die einzelnen Familienmitglieder (Eltern und zwei Kinder) aufzuteilen, dass der Anteil eines Elternteils doppelt so gross sei wie derjenige des Kindes. Dementsprechend entfielen vom gesamten Überschuss ein Drittel von CHF 3‘779.00, das heisst CHF 1‘260.00 auf die Ehefrau. Bei der Ermittlung des gebührenden Unterhalts seien die volljährigen und zwischenzeitlich auch wirtschaftlich selbständigen Kinder nicht mehr zu berücksichtigten. Zusammen mit dem Überschussanteil ergebe sich aktuell ein gebührender Bedarf von CHF 7‘071.00. Nach Abzug des Erwerbseinkommens der Ehefrau von CHF 1‘250.00 und der Nettoeinnahmen aus der Vermietung einer Liegenschaft von CHF 1‘258.00 resultiere ein gerundeter Unterhaltsanspruch von CHF 4‘570.00."}