{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-60_2017-01-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133295&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=6&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f3f6e7c248b7fe9b2f2e660f51d0f438"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 09.01.2017 ZKBER.2016.60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:50", "Checksum": "844553fb22aa5578510685e1b28db38d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 09.01.2017 ZKBER.2016.60\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\n\nObergericht\nZivilkammer\nUrteil vom 9. Januar 2017\nEs wirken mit:\nOberrichterin Jeger\nOberrichter Kiefer\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter,\nBerufungsklägerin\ngegen\nB.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,\nBerufungsbeklagter\nbetreffend vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Die Parteien leben seit 1. Januar 2013 getrennt. Im Rahmen einer aussergerichtlichen Trennungsvereinbarung verpflichtete sich der Ehemann, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 7‘100.00 zu bezahlen. Für die Details verwiesen die Parteien auf eine Berechnungstabelle. Der Ehemann akzeptierte dabei für die Dauer von zwei Jahren die Anrechnung eines Eigenverdienstes der Ehefrau von CHF 750.00 pro Monat.\nMit Klage vom 21. März 2016 leitete der Ehemann beim Richteramt Solothurn-Lebern das Ehescheidungsverfahren ein. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 9. Mai 2016 stellte er den Antrag, er sei im Sinne von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Verfahrens zu verpflichten, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. April 2016 einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘800.00 zu bezahlen. Der Amtsgerichtsstatthalter verpflichtete hierauf den Ehemann mit gleichentags erlassener Verfügung, der Ehefrau für die Zeit vom 1. April bis 8. Mai 2016 den einvernehmlich festgelegten monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 6‘000.00 und mit Wirkung ab 9. Mai 2016 für die Dauer des Verfahrens CHF 4‘570.00 zu bezahlen (Ziffer 1 der Verfügung).\n2. Frist- und formgerecht nach Zustellung der Begründung der Verfügung erhob die Ehefrau am 18. Juli 2016 Berufung. Sie beantragt, in Aufhebung der Verfügung den Ehemann zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. April bis 8. Mai 2016 den einvernehmlich festgelegten monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 6‘000.00 und mit Wirkung ab 9. Mai 2016 für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 7‘100.00 zu bezahlen. Weiter stellte sie im Sinne eines Prozessantrags ein Ausstandsgesuch. Nach Durchführung des entsprechenden Verfahrens wurde das Ausstandsbegehren mit Urteil vom 9. November 2016 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Der Ehemann stellt in der hierauf eingeholten Berufungsantwort vom 28. November 2016 den Antrag, die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Am 30. November 2016 und am 9. Dezember 2016 reichten die Parteivertreter sodann ihre Honorarnoten ein.\n3. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}