Zur Begründung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorderrichterin verwiesen werden, die das für das erstinstanzliche Verfahren gestellte Begehren um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls abgewiesen hat (Urteil vom 2. Juni 2016, Erw. 6, S. 8). Die entsprechende Ziffer 7 des Urteils ist von der Ehefrau nicht angefochten worden. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung von A.___ wird abgewiesen. 2. Die Berufung von B.___ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Kosten der Berufungsverfahren von zusammen CHF 2‘000.00 haben A.___ und B.___