Ihre Berufung gegen Ziffer 3 des angefochtenen Urteils ist folglich abzuweisen. 4. Die Kosten der beiden Berufungsverfahren von total CHF 2‘000.00 sind den Parteien ausgangsgemäss je zur Hälfte zu auferlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Das von der Ehefrau für das Berufungsverfahren nachträglich gestellte Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen Rechtspflege ist abzuweisen. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorderrichterin verwiesen werden, die das für das erstinstanzliche Verfahren gestellte Begehren um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls abgewiesen hat (Urteil vom 2. Juni 2016, Erw.