Der ihr angerechnete Betrag von CHF 1‘600.00 liegt im Bereich des Mindestlohnes, der für ein 50 % Pensum ausgerichtet wird. Ihre Deutschkenntnisse werden so schlecht nun auch wieder nicht sein, lebt sie doch seit 1997 in der Schweiz. Gesundheitliche Hindernisse scheinen nicht zu bestehen und auch ihr Alter von 48 Jahren spricht nicht gegen die Aufnahme beziehungsweise Ausdehnung der Erwerbstätigkeit. Das angefochtene Urteil ist deshalb auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 3.4 Die von der Ehefrau gegen die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages vorgebrachten Rügen sind unbegründet. Ihre Berufung gegen Ziffer 3 des angefochtenen Urteils ist folglich abzuweisen.