In der Begründung der Berufung, die im Wesentlichen eine Darstellung ihres beruflichen Werdeganges und den Hinweis auf erfolglose Stellenbemühungen enthält, setzt sich die Ehefrau mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht konkret auseinander. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb es der Ehefrau nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie bisher zu 50 % ausserhäuslich tätig zu sein mit dem einzigen Unterschied, dass sie dabei nun einen Verdienst erzielen muss. Der ihr angerechnete Betrag von CHF 1‘600.00 liegt im Bereich des Mindestlohnes, der für ein 50 % Pensum ausgerichtet wird.