Der Vertreter der Ehefrau betonte an der vorinstanzlichen Eheschutzverhandlung, die Ehefrau wolle mit dem Ehemann nicht mehr zusammenleben (Protokoll der Verhandlung vom 2. Juni 2016, S. 2, AS 37). Eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes ist somit nach ihren eigenen Angaben nicht mehr zu erwarten. Das Ziel ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit gewinnt somit zunehmend an Bedeutung. Die Amtsgerichtsstatthalterin prüfte deshalb zu Recht nach Ablauf einer Übergangsfrist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens.