Dabei handelt es sich um zwei Vor-aussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts 5A_702/2011 vom 3. Januar 2012 E. 2.2 f.). Der Vertreter der Ehefrau betonte an der vorinstanzlichen Eheschutzverhandlung, die Ehefrau wolle mit dem Ehemann nicht mehr zusammenleben (Protokoll der Verhandlung vom 2. Juni 2016, S. 2, AS 37).