Bei der [...], wo sie zwei Lektionen pro Woche unterrichte, bestehe nicht die Möglichkeit, das Pensum auszudehnen. Das damit erzielte Einkommen belaufe sich auf CHF 230.00 netto pro Monat. 3.3.2 Bei der Festsetzung von Geldbeträgen des einen Ehegatten an den andern gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB geht der Richter grundsätzlich von der bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten über die Aufgabenteilung und Geldleistungen aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB).