Die Ehefrau treffe auch während des Getrenntlebens eine Pflicht, soweit möglich und unter Berücksichtigung der vorher geltenden Aufgabenteilung ihren Lebensbedarf selbständig zu finanzieren. In Anbetracht der bisherigen Situation, ihres Alters sowie ihrer Ausbildung sei es der Ehefrau somit möglich, nach einer Übergangszeit bis Ende März 2017 mit einem 50 % Pensum ein Nettoeinkommen von monatlich CHF 1‘600.00 zu verdienen. Die Ehefrau bestreitet mit ihrer Berufung, dass die Voraussetzungen für die Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit gegeben sind. Die Vorinstanz habe Art. 176 ZGB verletzt. Sie sei in [...] geboren und heute 48 Jahre alt.