Grundsätzlich sei bei der vorliegenden Konstellation, in der das Einkommen der Ehegatten ausreiche, um zwei Haushalte gleichzeitig zu finanzieren, die bisherige Aufgabenteilung zwischen den Ehegatten beizubehalten. Dies schliesse allerdings nicht aus, dass bisher unentgeltlich erbrachte, nicht ehrenamtliche Tätigkeit entschädigt werden soll. Die Ehefrau treffe auch während des Getrenntlebens eine Pflicht, soweit möglich und unter Berücksichtigung der vorher geltenden Aufgabenteilung ihren Lebensbedarf selbständig zu finanzieren.