3.3.1 Umstritten ist schliesslich die Höhe des Einkommens, das der Ehefrau im Hinblick auf die Bemessung des Unterhaltsbeitrages anzurechnen ist. Die Amtsgerichtsstatthalterin erwog, die Ehefrau habe während der Parteibefragung angegeben, zwei bis drei Mal pro Woche unentgeltlich ihr Grosskind zu betreuen. Sie übe damit schon heute ein Pensum von 50 % für Betreuungsarbeit, jedoch ohne Entschädigung, aus. Grundsätzlich sei bei der vorliegenden Konstellation, in der das Einkommen der Ehegatten ausreiche, um zwei Haushalte gleichzeitig zu finanzieren, die bisherige Aufgabenteilung zwischen den Ehegatten beizubehalten.