Nach den grundsätzlich unbestrittenen Angaben des Ehemannes in der Parteibefragung legt er pro Monat aber inklusive Arbeitsweg 3‘000 km zurück. Für die Auslagen der Differenz von 1‘000 km hat er somit selber aufzukommen. Es entspricht denn auch der Regel, dass die Kosten für den Arbeitsweg vom Arbeitnehmer selber bezahlt werden müssen. Die Berechnung der Vorinstanz, welche entsprechende Auslagen von CHF 550.00 ermittelte, ist daher korrekt. Die Berufung der Ehefrau ist auch in diesem Punkt unbegründet. 3.3.1 Umstritten ist schliesslich die Höhe des Einkommens, das der Ehefrau im Hinblick auf die Bemessung des Unterhaltsbeitrages anzurechnen ist.