Sollte das Poolfahrzeug nicht verfügbar sein, werden die gefahrenen Kilometer mit dem Privatfahrzeug gemäss Spesenreglement mit 70 Rappen pro Kilometer entschädigt. Nach der Probezeit erfolgt die Kilometerentschädigung mit einer Pauschale von CHF 1‘400.00 pro Monat. Dem Ehemann wird die pauschale Kilometerentschädigung ausgerichtet. Gemäss Arbeitsvertrag wird diese nur dann ausgerichtet, wenn kein Poolfahrzeug zur Verfügung steht. Mit dem Betrag von CHF 1‘400.00 werden 2‘000 km abgedeckt (CHF 1‘400.00 dividiert durch 70 Rappen). Nach den grundsätzlich unbestrittenen Angaben des Ehemannes in der Parteibefragung legt er pro Monat aber inklusive Arbeitsweg 3‘000 km zurück.