Dass die Amtsgerichtsstatthalterin dem Ehemann denselben Pauschalbetrag wie der Ehefrau zugestand, ist deshalb nicht zu beanstanden. Und dass sie CHF 150.00 statt CHF 100.00 aufrechnete, hat auf das Endergebnis keinen Einfluss, da sie beiden Parteien denselben Betrag zugestand. Die Rüge der Ehefrau ist unbegründet. 3.2 Für den Arbeitsweg setzte die Vorinstanz beim Ehemann einen Betrag von CHF 550.00 ein. Er habe anlässlich der Parteibefragung angegeben, pro Monat etwa 3‘000 km für die Arbeitgeberin, inklusive Arbeitsweg, zu fahren. Von diesen 3‘000 km würden ihm von der Arbeitgeberin 2‘000 km vergütet.