Auch wenn das Mobiltelefon des Ehemannes teilweise oder sogar vollständig durch seine Arbeitgeberin finanziert werden sollte, hat er immer noch den Anschluss für das Festnetz, Radio, TV sowie die besagten Versicherungsprämien zu berappen. Ein Pauschalbetrag wie vorliegend wird dann festgesetzt, wenn auf den detaillierten Nachweis von Einzelpositionen verzichtet werden soll. Wie der Ehemann in seiner Berufungsantwort zutreffend bemerkt, mutet die Rappenspalterei, welche die Berufungsklägerin in dieser Hinsicht betreibt, kleinlich an. Dass die Amtsgerichtsstatthalterin dem Ehemann denselben Pauschalbetrag wie der Ehefrau zugestand, ist deshalb nicht zu beanstanden.