Die dagegen erhobene Berufung des Ehemannes ist abzuweisen. 3.1 Die Vorderrichterin ermittelte den Ehegattenunterhaltsbeitrag aufgrund einer Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf der Parteien. Den Überschuss teilte sie je zur Hälfte auf die beiden Ehegatten auf. Beim Bedarf setzte sie unter dem Titel «Telecom/Mobiliarversicherung» einen Pauschalbetrag von je CHF 150.00 ein. Die Ehefrau macht mit ihrer Berufung geltend, die Arbeitgeberin des Ehemannes habe dessen private Mobiltelefonnummer als Firmennummer übernommen und bezahle alle Kosten dieser Nummer. Beim Ehemann fielen deshalb keine Telekommunikationskosten mehr an.