176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Der Vorschlag des Ehemannes, dass keiner der Ehegatten zum Auszug gezwungen würde und sie somit bis auf weiteres zusammenwohnen könnten, ist daher keine Alternative. Die ihm eingeräumte Auszugsfrist von zwei Monaten ist nicht zu kurz – auch in den Sommerferien ist es ohne weiteres möglich, eine neue Wohnung zu suchen und finden. Die von der Amtsgerichtsstatthalterin im Hinblick auf die Zuteilung der Wohnung vorgenommene Interessenabwägung ist aus diesen Gründen nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Berufung des Ehemannes ist abzuweisen.