Die Möglichkeit, aufgrund seines Einkommens und der Herkunft auf dem Wohnungsmarkt eher eine neue Wohnung zu finden, kann in Konstellationen, wie sie vorliegend gegeben sind, den Entscheid massgebend beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009 E. 3.1). Aufgrund des Arbeitsortes in [...] ist der Ehemann nicht zwingend auf die Wohnung in [...] angewiesen. Seine Vorbringen in der Berufung vermögen daran nichts zu ändern. Die Behauptung, die Ehefrau habe ihm mehrfach gesagt, sie werde und wolle ausziehen, ist nicht belegt. Nachdem beide Ehegatten verlangen, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, muss das Gericht die Benützung der Wohnung regeln (Art. 176 Abs. 1 Ziff.