Bleibt unklar, wem die bisherige Wohnstatt den grösseren Nutzen bringt, so hat derjenige Ehegatte dem andern das Haus oder die Wohnung zu überlassen, dem ein Umzug unter Würdigung aller Umstände eher zuzumuten ist (BGE 120 II 1 E. 2c S. 3). 2.3 Die Begründung der Vorderrichterin, weshalb die eheliche Wohnung der Ehefrau zuzuteilen ist, entspricht den vorstehend wiedergegebenen Zuteilungskriterien. Die Möglichkeit, aufgrund seines Einkommens und der Herkunft auf dem Wohnungsmarkt eher eine neue Wohnung zu finden, kann in Konstellationen, wie sie vorliegend gegeben sind, den Entscheid massgebend beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009 E. 3.1).